Übernahme von Prozeßergebnissen, insbesondere einer Beweisaufnahme, bei Verweisung eines Rechtsstreites an ein Gericht des gleichen oder eines anderen Rechtsweges.
I tiakina i:
| Kaituhi matua: | |
|---|---|
| Hōputu: | Pukapuka |
| Reo: | Tiamana |
| I whakaputaina: |
Regensburg
1971
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| Ngā Tūtohu: |
Kāore He Tūtohu, Me noho koe te mea tuatahi ki te tūtohu i tēnei pūkete!
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Ngā tūemi rite: Übernahme von Prozeßergebnissen, insbesondere einer Beweisaufnahme, bei Verweisung eines Rechtsstreites an ein Gericht des gleichen oder eines anderen Rechtsweges.
- Die Übernahme von Prozessergebnissen bei Klageänderung und Parteiwechsel.
- Die Verweisung an das zuständige Gericht
- Die Verweisung nach geltendem Prozessrecht
- Die Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes nach Art. 181 OR.
- Die Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes nach Art. 181 OR.
- Ist das Vormundschaftsgericht eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht?