Die Haftung des Auftraggebers für Schäden, die der Beauftragte bei Ausführung des Auftrages erleidet.
Furkejuvvon:
| Váldodahkki: | |
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| Materiálatiipa: | Girji |
| Giella: | duiskkagiella |
| Almmustuhtton: |
Eisfeld i. Thür.
Beck
1937
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| Fáddágilkorat: |
Eai fáddágilkorat, Lasit vuosttaš fáddágilkora!
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Geahča maid: Die Haftung des Auftraggebers für Schäden, die der Beauftragte bei Ausführung des Auftrages erleidet.
- Die Haftung des Auftraggebers für Schäden, die der Beauftragte bei Ausführung des Auftrages erlitten hat, nach römischem Recht.
- Haftet der Auftraggeber dem Beauftragten für Schäden, die der Beauftragte bei Ausführung des Auftrags erlitten hat?
- Haftet der Auftraggeber dem Beauftragten für d. zufälligen Schaden, welchen dieser bei Ausführung d. Auftrages erlitten hat?
- Die Haftung des Geschäftsherrn für schuldlos erlittene Schäden des Geschäftsführers beim Auftrag und bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.
- Kann der Nothelfer (§ 330c StGB.) Ersatz des Schadens verlangen, den er bei der Hilfeleistung erleidet?
- "Beauftragte" in der öffentlichen Verwaltung.