Die Wirksamkeit des aktienrechtlichen Jahresabschlusses bei eingeschränktem oder versagtem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.
I tiakina i:
| Kaituhi matua: | |
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| Hōputu: | Pukapuka |
| Reo: | Tiamana |
| I whakaputaina: |
1973
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| Ngā Tūtohu: |
Kāore He Tūtohu, Me noho koe te mea tuatahi ki te tūtohu i tēnei pūkete!
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Ngā tūemi rite: Die Wirksamkeit des aktienrechtlichen Jahresabschlusses bei eingeschränktem oder versagtem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.
- Die Verantwortlichkeit des aktienrechtlichen Abschlußprüfers
- Das Ermessen des Abschlussprüfers bei der Einschränkung und Versagung des Bestätigungsvermerkes.
- Die Verantwortlichkeit des aktienrechtlichen Abschlussprüfers im Rahmen von § 168 Aktiengesetz.
- Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des aktienrechtlichen Abschlussprüfers. Eine Betrachtg d. Abschlussprüfg unter kausalrechtl. Gesichtspunkten.
- Die aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften als Grundlage weltweiter konsolidierter Jahresabschlüsse multinationaler Unternehmungen.
- Langfristige Geschäfte im aktienrechtlichen Jahresabschluß ihr derzeitiger u.möglicher Ausweis unter bes.Berücksichtig.d.Bestimmung u.Prüfung d.Wertansatzes