Erläuterungen des § 198 BGB "Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung".

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Main Author: Gerlach, Ernst
Format: Book
Language:German
Published: Meiningen 1904
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